Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Äußeres Anzeichen für das Scheitern einer Ehe ist zumeist die räumliche Trennung der Eheleute, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung ist. Auch ein Getrenntleben unter einem Dach ist möglich. Unwiderlegbar wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt leben und beide Eheleute der Scheidung zustimmen, oder aber wenn sie drei Jahre getrennt leben. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde. An diese Voraussetzung der unzumutbaren Härte werden allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt.
Das Amtsgericht (Familiengericht) ist das zuständige Gericht für die Scheidung. Hier besteht Anwaltszwang, was bedeutet, dass zumindest der Antragsteller einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte bzw. der Stellung des Scheidungsantrages beauftragen muss.
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert und darüber hinaus nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt werden wird.
Ob die Ehe als gescheitert anzusehen ist, entscheidet das Gericht. Die Scheidung ist der gestaltende Akt des Familiengerichts, mit dem formell juristisch die Ehe beendet wird.
Daneben gibt es verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, die allerdings in meiner Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Der Ausdruck Scheidung bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch bisher auf die Ehe im ursprünglichen Sinne sowie - wenn auch nicht korrekt - auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Nachdem nunmehr die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner zugelassen wurde, wird sich insoweit eine Veränderung ergeben.