Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden, unabhängig vom Güterstand, die Rentenanwartschaften uns sonstigen Anwartschaften der Ehegatten, die sie während der Ehe durch Arbeit und / oder Einsatz von Vermögen erworben haben, ermittelt und ausgeglichen. Dazu gehören insbesondere die Anwartschaften gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Zusatzversorgungen, Versorgungen aus einer betrieblichen Unterstützungskasse und unverfallbare Betriebsrenten. Nicht dazu gehören Renten mit Entschädigungscharakter (Unfallrenten). Die zu berücksichtigende Ehezeit umfasst dabei den Zeitraum zwischen dem Anfang des Monats der Eheschließung und dem Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. Jeder Ehegatte muss die Hälfte der von ihm während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf den anderen Ehegatten übertragen, wobei dies üblicherweise die Versorgungsträger untereinander regeln.
Teilungsversteigerung
Können sich die Eheleute über die Verwertung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks nicht einigen, so steht jedem Ehegatten die Möglichkeit offen, die sog. Teilungsversteigerung, also die zwangsweise Veräußerung des Grundstücks, zu betreiben. Dies ist in der Regel mit nicht unerheblichen Verfahrenskosten verbunden, die vom Erlös vorab abgezogen werden, da die Versteigerung auf der Grundlage eines zu erstellenden Gutachtens erfolgt. Zudem wird im Rahmen der Teilungsversteigerung meistens ein wesentlich geringerer Erlös erzielt als bei einem freien Verkauf. Die Versteigerung kann in der Regel in der Trennungszeit verhindert werden, wenn der im gemeinsamen Haus verbleibende Ehegatte gemeinsame/minderjährige Kinder zu versorgen hat. Ob eine Teilungsversteigerung empfehlenswert und sinnvoll ist hängt immer vom Einzelfall ab. Häufig dürfte dies eher nicht der Fall sein.