Die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme sind für den Mandanten naturgemäß ein wichtiges Thema. Hier möchte ich gern für größtmögliche Transparenz sorgen. Grundsätzlich gilt, dass die Vergütung des Anwaltes gesetzlich geregelt ist und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem RVG.
Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, schließe ich über Beratungsmandate mit dem Mandanten eine Vereinbarung über die Gebühren ab. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufträgen, bei denen es bei einer einmaligen Beratung im Erstgespräch bleibt, solchen, bei denen weitere Beratung gewünscht wird und Gutachtenaufträgen.
Kosten der Erstberatung
Die Erstberatung umfasst ein mündliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt. Die Beratung findet üblicherweise in den Kanzleiräumen statt; wünscht der Mandant dies ausdrücklich, ist auch eine fernmündliche Beratung möglich. Vorbereitende Tätigkeiten, etwa die Sichtung vorab überlassener Unterlagen oder Nachbereitung oder auch die Beantwortung nachträglich auftauchender Rückfragen sind grundsätzlich nicht erfasst.
Über die Vornahme einer Erstberatung schließen wir eine Gebührenvereinbarung gem. § 4 RVG über die Pauschalvergütung einer anwaltlichen Erstberatung ab. Diese beinhaltet, dass für die mündliche – auch fernmündliche – Erstberatung eine Pauschalvergütung von netto 190,00 EUR, brutto demnach 226,00 EUR zu zahlen ist und dass mit diesem Betrag die anwaltliche Erstberatung bis zur Dauer von 75 Minuten abgegolten ist. Für Beratungsgespräche bis zu 90 Minuten vereinbaren wir einen Pauschalbetrag von brutto 250,00 EUR; dauert die Erstberatung länger, werden pauschal brutto 300,00 EUR berechnet.
Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet, so, wie sie entstanden sind.
Etwaige Zahlungen der Rechtsschutzversicherung des Mandanten werden angerechnet. Die vom Rechtsschutzversicherer geschuldete Vergütung ist in der Höhe auf den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) geschuldeten Rahmen begrenzt. Die vereinbarte Vergütung kann im Einzelfall über diesen Rahmen hinausgehen. Es liegt im Risiko des Mandanten, ob und inwieweit der Rechtsschutzversicherer Zahlung leistet.
Sofern Sie eine telefonische Erstberatung wünschen, ist es zu deren Vorbereitung und zur Abschätzung der endgültigen Kosten hilfreich, wenn Sie uns kurz schriftlich, gern auch auch per mail oder Fax, Ihr Anliegen schildern und Ihre Daten übermitteln. Wir können sodann kurzfristig einen Telefontermin vereinbaren.